AGBs
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der F-B-S Balke International GmbH & Co. KG (Stand: November 2017)
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Zustandekommen von Verträgen
(1) Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen („Lieferbedingungen“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende allgemeine Bedingungen unseres Vertragspartners (der „Besteller“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers Lieferung oder Leistungen vorbehaltlos ausführen (2) Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. (3) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufenden Geschäftsbeziehungen.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes durch uns erklärt wurde. (2) Sofern ein Angebot entgegen § 2 Abs. 1 nicht freibleibend sein sollte, haben Angebote eine Gültigkeit von 10 Arbeitstagen. Wenn nicht anders ausgewiesen, beginnt diese Annahmefrist mit dem Datum unseres Angebotes. (3) Alle Zeichnungen und Kalkulationen gelten bis zur endgültigen Bestellung als unverbindlich. Jede Haftung ist insofern ausgeschlossen. (4) Aufträge sind uns schriftlich zu erteilen. Uns erteilte Aufträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande oder, bei Fehlen einer Auftragsbestätigung, wenn wir die Ware vorbehaltslos ausliefern. Mündliche Abreden mit unseren Außendienstmitarbeitern oder Vertriebsmittlern sind, sofern diese ohne Vorlage einer Vollmacht gehandelt haben, nur rechtsverbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. (5) Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Teillieferungen sind gestattet.
§ 4 Lieferzeit und Lieferumfang
(1) Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten Preisangaben immer „ex works“ (EXW gem. Incoterms 2010), zuzüglich Verpackungskosten in marktüblicher Höhe und Kosten für etwaige Montageleistungen. (2) Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Übernehmen wir ausnahmsweise die Transportkosten oder öffentliche Abgaben und Gebühren (z.B. Zölle, Im- und Exportgebühren), so sind wir befugt, eine nach Vertragsschluss entstandene Erhöhung solcher Kosten dem Besteller weiterzuberechnen, insgesamt jedoch höchstens um zehn Prozent des Lieferwertes. (3) Die durch Änderungswünsche des Bestellers entstehenden Mehrkosten können wir dem Besteller auch dann belasten, wenn wir den Änderungen zugestimmt haben. (4) Das Recht zur Aufrechnung gegen unsere Forderungen steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn der Gegenanspruch des Bestellers auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Das Recht zur Aufrechnung steht uns uneingeschränkt zu. (5) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, aufgrund derer von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Bestellers auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder die Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung Zug-um-Zug gegen Lieferung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für den Besteller erbrachten Leistungen sind vom Besteller zu ersetzen.
§ 5 Gefahrenübergang
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen und die Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers sowie ggf. zu erfüllender kundenseitiger Liefervoraussetzungen voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit lediglich als ungefähre Lieferzeit zu verstehen, handelsübliche Abweichungen im Liefertermin sind zulässig. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller alle für den Transport und ggf. Export erforderlichen Genehmigungen beizubringen. (2) Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit im Falle höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender und unvorhersehbarer Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, nicht rechtzeitige Belieferung durch Unterlieferanten und im Falle nicht beizubringende Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen und behördliche Ein- oder Ausfuhrverbote. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, so sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sofern wir ausnahmsweise den Transport der Ware übernehmen bzw. ausführen lassen, hat der Besteller freie Transportwege für unsere Lieferungen und einen freien, ungehinderten Zugang zur Entlade- bzw. Baustelle sicherzustellen und trägt das diesbezügliche Mehrkostenrisiko. (4) Wird die Lieferzeit auf Wunsch des Bestellers verlängert, so können wir den Besteller mit den hieraus folgenden Kosten belasten.
§ 6 Mängelansprüche
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und keine Regelung über den Erfüllungsort entgegensteht, ist Lieferung „ex works“ (Incoterms 2010) vereinbart. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen sowie des Transportes durch unsere eigenen Fahrzeuge. (2) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist das Datum der Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Nimmt der Besteller unsere Leistung für eine nicht unerhebliche Dauer in Benutzung, geht die Gefahr auf ihn über. (3) Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und auf Kosten des Bestellers schließen wir für etwaig vereinbarte Lieferungen eine Transportversicherung ab. § 6 Mängelansprüche (1) Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des Bestellers setzen voraus, dass dieser den gelieferten Gegenstand unverzüglich untersucht und erkennbare Mängel unverzüglich rügt (handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit); Mängelansprüche für nicht rechtzeitig gerügte Mängel sind ausgeschlossen. Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels zu erfolgen. (2) Mängelansprüche bestehen nicht, sofern die Beschaffenheit oder Brauchbarkeit der Lieferware für deren Verwendungszweck nur unerheblich beeinträchtigt ist und keine Funktionseinschränkung gegeben ist. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen, z.B. vom vereinbarten Farbton, der Form sowie von den Beschreibungen der Lieferware in der Auftragsbestätigung gelten nicht als Mangel. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen oder chemischen Größen sind keine Mangel. (3) Leistungsdaten von Maschinen und Anlagen in unseren Angeboten werden erreicht bei Erfüllung kundenseitiger Mitwirkungspflichten, vertragsgerechtem Aufgabematerial, fachgerechter Nutzung der Anlage sowie bei Betrieb und Pflege der Anlage im Einklang mit der Bedienungs- und Montageanleitung. (4) Gewichts-, Maßangaben und technische Angaben in Zeichnungen, Prospekten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, nur ungefähre Angaben und stellen insbesondere keine Beschaffenheitsgarantien dar. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind von uns nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. (5) Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse am Lieferort, es sei denn, die Mängel/Schäden sind auf unser Verschulden zurückzuführen. Ferner übernehmen wir keine Gewährleistung und Haftung, wenn Mängel auf unvollständigen oder falschen Kundenangaben zum Aufgabematerial, zu den technischen/örtlichen Bedingungen des Aufstellungsortes und/oder zu den logistischen bzw. technischen Verfahrensabläufen beruhen. Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt auch, soweit Mängel/Schäden jedweder Art darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller oder Dritte technische Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige Freigabe vornehmen. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, haften wir nicht dafür, dass von uns gelieferte Anlagen/Anlagenteile mit Drittlieferungen und bestellerseitig vorhandenen Komponenten kompatibel sind. (6) Rügt der Besteller aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, zu Unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung oder -feststellung dem Besteller zu berechnen. (7) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Leistungsort (Erfüllungsort) erhöhen. Wir sind berechtigt, den Besteller mit derartigen Mehrkosten zu belasten. (8) Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung oder, sofern eine solche vorgesehen ist, ab Abnahme. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mangelansprüche, soweit diese per Gesetz länger als 24 Monate sind und sich nichts Gegenteiliges aus diesen Lieferbedingungen ergibt, so z.B. für Sachen, die üblicherweise für Bauwerke verwendet werden und für Bauten und Baumängel im Werkvertragsrecht sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mängelverursachung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Schadensersatzansprüche bei Mangelfolgeschäden aus Gewährleistung. (9) Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, verweigern wird diese oder ist sie dem Besteller unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Besteller gilt § 9 dieser Lieferbedingungen. (10) Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung unserer Pflichten beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. (11) . Grundsätzlich übernehmen wir keine Haftung für Schäden die auf Grund von Vorarbeiten wie z.B. Sandstrahlarbeiten oder Wärmebehandlungen am zu beschichtenden Substrat entstehen. In diesen Fällen liegt die Verantwortung und Beurteilung beim Auftraggeber, ob das Substrat, welches zur Oberflächenveredlung bzw. Beschichtung vorgesehen ist, für die erforderlichen Bearbeitungsgänge geeignet ist.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz
(1) Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz (3) dieses § 7 sind Schadenersatzansprüche, insbesondere bezüglich Mangelfolgeschäden (einschließlich entgangenem Gewinn), gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, (i) uns fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last oder (ii) es handelt sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), in welchem Fall wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit haften. (2) Soweit wir nach vorstehend Absatz (1) Schadenersatz schulden, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den Nettovertragswert der Lieferung / Leistung sowie auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, uns fällt Vorsatz zur Last. (3) Abweichend von den Regelungen in Absatz (1) und (2) dieses § 9 haften wir für Schadenersatz nach den gesetzlichen Regelungen bei Schadenersatzansprüchen (i) gemäß Produkthaftungsgesetz, (ii) aufgrund der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und (iii) nach Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft (Beschaffenheitsgarantie). (4) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastregelungen ist mit den Regelungen in § 7 nicht verbunden. (5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (6) Etwaige Schadenersatzansprüche verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Bestellers vom Anspruchsgrund. Diese Einschränkung gilt nicht für die in § 6 (8) bezeichneten Ansprüche. (7) Soweit der Liefergegenstand in eine Anlage, Maschinenanordnung oder Maschine des Bestellers eingebaut oder mit ihr verbunden wird, für die der Besteller nach der EU-Maschinenrichtlinie eine Konformitätserklärung oder Einbauerklärung abzugeben hat, haften wir nicht für fehlende Erklärungen. In einem solchen Fall ist der Besteller für die Einholung der Konformitätserklärung/Einbauerklärung für die Gesamtanlage verantwortlich.
§ 8 Eigentumsvorbehalt; Nutzungsverträge
1) Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. (2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzufordern. Dies gilt nicht, soweit der Besteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein solches eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände nicht gestattet ist. Der Rücktritt vom Vertrag schließt Schadensersatzansprüche gegen den Besteller nicht aus. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt. (3) Der Besteller verpflichtet sich, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, solange der Eigentumsvorbehalt besteht; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. (5) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. (6) Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein Dritter diesen Antrag stellt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht. (7) Die Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten, umgebildeten, verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung / Vermischung. Für die hierdurch entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. (9) Beliefern wir den Besteller mit Sachen, die wir ihm lediglich zur Nutzung überlassen, so hat der Besteller unser Eigentum gegenüber Dritten zu schützen und darf die Sachen nur im eigenen Betrieb und für den vorgesehen Zweck verwenden und einsetzen.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Vertragspflichten sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen. (2) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss internationaler Übereinkommen, insbesondere des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG). (3) Die Abtretung von Rechten des Bestellers aus dem Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung. (4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. F-B-S Balke International GmbH & Co. KG | Dellenfeld 34,42653 Solingen, AG Wuppertal HRA20494 | persönlich haftende Gesellschaft: F-B-S Franz Balke Beteiligungsges. mbH | AG Wuppertal HRB16571,USt-Id-Nr.: DE 226631928 |Geschäftsführer: Axel Balke